Ausbildungsdauer
Die Regelausbildungszeit zum/zur Gesellen/in im Gebäudereiniger-Handwerk beträgt insgesamt 3 Jahre.
Die Regelausbildungszeit zum/zur Gesellen/in im Gebäudereiniger-Handwerk beträgt insgesamt 3 Jahre.
Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit (3 Jahre) eingehalten werden. Vertraglich können Ausbildungsbetrieb und Auszubildender eine Abänderung der Ausbildungszeit nicht herbeiführen. Die Ausbildungszeit kann jedoch in besonderen Fällen von der Handwerkskammer auf Antrag verkürzt oder verlängert werden. Stimmt die Handwerkskammer dem Antrag zu, wird die Ausbildungszeit dann hoheitlich geändert.
Vor Beginn der Ausbildung kann die Ausbildungszeit verkürzt werden:
Hierzu muss im Ausbildungsvertrag der Verkürzungsgrund und die Verkürzungsdauer angegeben werden. Die Zeugnisse und sonstigen Unterlagen, die den Verkürzungsgrund belegen, sind in Kopie beizufügen. Mit Eintragung des Lehrvertrages in die Lehrlingsrolle wird die Verkürzung wirksam. Der Auszubildende hat trotz Verkürzung der Ausbildungszeit keinen Anspruch darauf, bereits vom Ausbildungsbeginn an die Vergütung des 2. Ausbildungsjahres zu erhalten.
Hat der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundschuljahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich besucht, muss diese Zeit als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet werden, d.h. die Ausbildungszeit verkürzt sich automatisch um ein Jahr (§ 27a Abs. 1 HwO). Der Auszubildende hat in diesem Fall sofort Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des 2. Ausbildungsjahres. Ein Verzicht des Auszubildenden auf die Anrechnung ist nichtig.
Nach Beginn der Ausbildung kann die Ausbildungszeit nur noch verkürzt werden, wenn der Auszubildende
jeweils gute Leistungen (Durchschnitt jeweils mind. 2, 49) nachweist (§27 b Abs. 1 S.1 HwO). Erforderlich ist hierzu ein gemeinsamer schriftlicher Antrag von dem/der Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Handwerkskammer (Antragsformular). Dem Antrag ist eine betriebliche Beurteilung sowie eine Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses beizufügen. Mit Stattgabe des Antrages wird das Ausbildungsverhältnis dann durch die Handwerkskammer verkürzt.
Bei berechtigtem Interesse (Betreuung eines Kindes, eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen) kann die tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt werden, ohne dass die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert werden muss (§ 27 b Abs.1 S. 2 HwO).
Eine weitere Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen, besteht in der vorzeitigen Ablegung der Gesellen-/Abschlussprüfung. Gem. § 37 Abs. 1 HwO kann der Auszubildende nämlich bereits 6 Monate vor seinem regulären Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen werden, wenn er
jeweils gute Leistungen (Durchschnitt jeweils mind. 2, 49) nachweist.
Die vorzeitige Zulassung muss bei der die Prüfung durchführenden Stelle (Handwerkskammer bzw. Innung) unter Vorlage einer Beurteilung des Betriebes, des letzten Berufsschulzeugnisses sowie den üblichen Anmeldeunterlagen beantragt werden (Antragsformular). Mit Bestehen der vorzeitigen Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis.
Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens 4 ½ Jahre im Gebäudereiniger-Handwerk tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf (sog. „Quereinsteiger“ ohne Ausbildungszeit).
In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag der/des Auszubildenden die Ausbildungszeit durch Hoheitsakt verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 27 b Abs. 2 HwO. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. In beiderseitigem Einvernehmen, d.h. vertraglich können Ausbildungsbetrieb und Auszubildender das Ausbildungsverhältnis dagegen nicht verlängern, da ein solcher Vertrag gem. § 25 BBiG nichtig wäre.
Solche Ausnahmefälle sind z.B.
Eine Erhöhung der Vergütung tritt durch die Verlängerung nicht ein.
TIPP: Bei schlechten schulischen Leistungen sollten Sie Ihren Auszubildenden zur kostenlosen Nachhilfe, den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) anmelden.
Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden. Antragsformulare gibt's bei der Prüfungsabteilung. Eine Verlängerung nach § 27 b Abs. 2 HwO schließt eine anschließende Verlängerung wegen nicht bestandener Prüfung gem. § 21 Abs. 3 BBiG nicht aus.
Besteht der Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht – wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde - so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Eine Verlängerung tritt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 30.09.1998 – 5 AZR 58/98) auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kann.
Hierfür genügt, dass der Auszubildende spätestens 3 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Verlängerung vom Ausbildungsbetrieb verlangt. Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich, die Verlängerung wird ggf. auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam. Die Verlängerung ist der Kammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Mitteilungsformular).
Der Auszubildende hat für den Verlängerungszeitraum Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.
Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.
Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er (abermals) ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 21 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird (BAG Urteil vom 15. März 2000 – 5 AZR 622/98).
Die Verkürzung bzw. Verlängerung führt nicht zu einer (vorzeitigen) Erhöhung der Ausbildungsvergütung. Bei der Verkürzung erhält der Lehrling die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres vielmehr erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese auch bei unverkürzter Ausbildungszeit erhalten hätte.
Ausnahme: Beruht die Verkürzung auf einem erfolgreich besuchten Berufsgrundschuljahr oder Berufsfachschuljahr, hat der Lehrling ab Beginn der Ausbildung Anspruch auf die Vergütung des 2. Ausbildungsjahres.
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